Leistungserklärungen für Bauprodukte

Was sind die Vorschriften seit dem 1. Juli 2013?

Am 1. Juli 2013 trat die neue Bauproduktenverordnung (BauPVO) in Kraft. Für CE­ gekennzeichnete Baustoffe muss der Hersteller ab diesem Datum beim Inverkehrbringen eines Bauproduktes eine sogenannte "Leistungserklärung" zur Verfügung stellen. Baustoffhändler, die das Bauprodukt "auf dem Markt bereitstellen", müssen ihren Kunden eine Abschrift dieser Leistungserklärung zur Verfügung stellen.

Was wird in Zukunft gelten?

Die BauPVO sieht ausdrücklich vor, dass Leistungserklärungen künftig über das Internet zur Verfügung gestellt werden. Nur in Fällen, in denen ein Kunde explizit nach einem schriftlichen Ausdruck der Leistungserklärung fragt, soll er diesen auch erhalten. Ansonsten reicht es aus, wenn im CE‐Kennzeichen der Abrufcode und die Webadresse angegeben werden, unter welcher der Kunde die Leistungserklärung findet. Dieses Verfahren ist effizient und entlastet Hersteller und Händler gleichermaßen.

Wie können Hersteller und Händler jetzt vorgehen?

Die internetbasierte Lösung ist die Lösung der Zukunft. Sie muss so angelegt sein, dass sie allen zu erwartenden Anforderungen entspricht und die Akzeptanz der Behörden und Nutzer findet.

Die Leistungserklärungen können per Datenträger zwischen Hersteller und Bau­stoffhandel ausgetauscht werden.

Was bietet die internetbasierte Lösung?

Um den Hersteller und den Handel zu bedienen, ist eine unabhängige Datenbanklösung erforderlich, die die folgenden Bedingungen erfüllt:

1 Der Zugang zu der Webseite zum Abrufen von Leistungserklärungen muss jederzeit für jedermann kostenlos und ohne Registrierung o. Ä. möglich sein.

2 Die Leistungserklärung muss direkt und eindeutig allein über den in der CE‐Kenn­zeichnung angegebenen Abrufcode auffindbar sein.

3 Die GTIN‐Kennung (früher: EAN) ist als Abrufcode für die Leistungserklärung nicht notwendigerweise ausreichend, da sich für ein bestimmtes Produkt die erklärte Leis­tung ‐und damit die Leistungserklärung ‐ändern kann, während die GTIN‐Kennung sinnvollerweise bleibt.

4 Die Leistungserklärung muss für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum (z. Z. 10 Jahre nach dem letztmaligen Inverkehrbringen des Bauproduktes) abrufbar sein.

5 Es muss sichergestellt sein, dass die Leistungserklärungen auch im Fall, dass ein Un­ternehmen nicht mehr existiert (und deshalb keine Zahlungen an die Datenbank mehr leisten kann), über den gesamten gesetzlichen Zeitraum abrufbar bleiben.

6 Es muss sichergestellt sein, dass einmal hinterlegte Leistungserklärungen unter kei­nen Umständen nachträglich verändert werden können und auch Jahre später noch zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen.

7 Gemäß BauPVO gehören zur Leistungserklärung weitere Dokumente, die mit der Leis­tungserklärung abrufbar sein müssen.

Bei Lieferungen ins Ausland ist eine nationale Lösung nicht tragfähig.

Die europäische DOPCAP ("Declaration of Conformity Common Access Point") ist eine Datenbank, die so aufgebaut ist, dass die genannten Kriterien erfüllt werden. DOPCAP dient als zentrale europäische Archivierungs‐und Abrufplattform. Auf diese Weise lassen sich Infor­mationen zentral pflegen sowie grenz‐und systemübergreifend bereitstellen. DOPCAP ist keine punktuelle Insellösung; DOPCAP steht allen offen und kann im Bedarfsfall Schnittstel­len zu anderen Datenbanken einrichten.

Der Vorteil liegt auf der Hand: Es gibt europaweit eine Adresse für die Leistungserklärungen vieler Hersteller, statt vieler nationaler oder individueller Anlaufpunkte. Das Suchen auf Her­steller‐oder Händlerseiten entfällt. Nur so kann bei Kunden und Behörden die erforderliche Akzeptanz hergestellt werden.

DOPCAP

Die DOPCAP wurde von deutschen und europäischen Herstellerverbänden ins Leben geru­fen. Träger ist CONPICO (Construction Products Information Confederation e. V.) in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

Die DOPCAP arbeitet ohne die Absicht, Gewinne zu erzielen.

Es haben sich bereits mehr als 150 Hersteller mit mehr als 175 Produktionsstand­orten bei der DOPCAP registriert und sich damit für die Nutzung der DOPCAP entschieden. Bis zum Jahresende werden rd. 20.000 Leistungserklärungen sowie 4.000 bis 6.000 Zusatz­dokumente, wie z. B. Sicherheitsdatenblätter und Montageanweisungen, hinterlegt sein.

Es liegt im Interesse der Hersteller und des Handels, diese Lösung zu unterstützen.

Beispiel: Verwendung des DOPCAP-logos mit einem QR-code in einer Leistungserklärung und einem CE Kennzeichen

QR In Leistungserklaerung

DoP Suche

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