REACH, die Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, soll einerseits den freien Verkehr von Chemikalien auf dem europäischen Binnenmarkt gewährleisten, dabei aber vor allem auch ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen. Als ein wesentlicher Pfeiler zur Gewährleistung des Schutzniveaus regelt die Verordnung u.a. die Informationsweitergabe in der Lieferkette und Auskunftsrechte für Verbraucher. Von dieser Informationspflicht und -weitergabe sind unter bestimmten Bedingungen (s. REACH, Artikel 31) auch Bauprodukte betroffen die, gemäß REACH, als Stoff oder Stoffgemisch eingestuft werden. Auch Erzeugnisse die besonders besorgniserregende Stoffe in Konzentrationen über 0,1% enthalten, sind gemäß Artikel 33 REACH informationspflichtig. Die Weitergabe dieser Informationen ist innerhalb der gewerblichen Lieferkette geregelt, stellt jedoch nicht immer sicher, dass auch Endverbraucher unaufgefordert diese Informationen erhalten.

Diesen Umstand, und die hiermit vorgebrachten Sorgen um die Sicherheit der Verbraucher, nahmen Parlament und Rat der Europäischen Union zum Anlass im Rahmen der Bauproduktenverordnung - zusätzlich zu REACH - Informationspflichten für bestimmte Bauprodukte zu fordern. Für diese betroffenen Bauprodukte sind, gemäß Bauproduktenverordnung, die nach REACH weiterzugebenden Informationen zusätzlich, gleichzeitig mit der Leistungserklärung und in gleicher Form wie die Leistungserklärung, zur Verfügung zu stellen.

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