S A T Z U N G

Construction Product Information Confederation e.V.
(CONPICO)

(Fassung 30. April 2013)

1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Erfüllungsort und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein heißt Construction Product Information Confederation e. V. (CONPICO)

1.2 Sitz und Gerichtsstand des Vereins sowie Erfüllungsort ist Bonn.

1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck

2.1 Der Verein bezweckt, als zentrale Stelle für die elektronische Kommunikation und Bereitstellung von Bauproduktinformationen zu dienen. Hierzu zählen insbesondere, jene Informationen, die aufgrund europäischer oder nationaler Gesetzgebung von Baustoffherstellern kommuniziert oder bereitgestellt werden müssen. Die Art der Informationen und die Weise in der diese kommuniziert oder bereitgestellt werden, werden von den Mitgliedern festgelegt.

2.2 Der Verein sieht sich dem europäischen Gemeinsamen Markt für Bauprodukte und damit insbesondere der praxisgerechten Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verpflichtet.

2.3 Der Verein strebt danach als eine zentrale Stelle für den Informations- und Datenaustausch allgemein anerkannt zu werden. Dies soll erreicht werden durch:

2.3.1 das Angebot und den Betrieb einer Plattform (Common Access Point; CAP) über die Bauproduktinformationen (hier insbesondere Leistungserklärungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und - sofern zutreffend - die begleitenden, in Artikel 31 beziehungsweise Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Informationen) abrufbar sind,

2.3.2 die Bereitstellung der technischen Infrastruktur (Webinterfaces, Server, usw.),

2.3.3 die Interessenvertretung gegenüber der Europäischen Kommission und staatlichen Behörden und

2.3.4 die Kontaktpflege zu und die Kooperation mit den Nutzergruppen der bereitgestellten Informationen, z. B. mit dem Baustoffhandel, den Planern und den Bauausführenden.

2.4 Die Nutzung der Plattform nach Ziffer 2.3.1 kann unabhängig von einer Mitgliedschaft im Verein erfolgen. Näheres regeln die Gebührenordnung und die Nutzungs­bedingungen.

2.5 Der Verein weist Unternehmen, die auf der Plattform nach Ziffer 2.3.1 Bauproduktinformationen bereitstellen wollen, einen einmaligen Herstellercode (Unique Manufacturer Code; UMC) zu. Über die zugewiesenen Codes führt der Verein eine Liste.

2.6 Der Verein muss Vorsorge treffen, damit auch im Fall der Auflösung des Vereins die auf der Plattform gemäß Ziffer 2.3.1 zur Verfügung gestellten Bauprodukt­informationen, für deren Vorhaltung und Bereitstellung gesetzliche oder anderweitig vereinbarte zeitliche Fristen zu wahren sind, bis zum Ablauf der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fristen vorgehalten und bereitgestellt werden können.

2.7 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel verwendet er ausschließlich für seinen satzungsmäßigen Zweck; seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

3 Mitglieder

3.1 Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

3.2 Ordentliche Mitglieder können werden:

3.2.1 Unternehmen, die mindestens ein Bauprodukt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 herstellen oder herstellen lassen und die zugehörigen Produktinformationen gemäß Ziffer 2 über die vom Verein eingerichtete Plattform zur Verfügung stellen wollen

3.2.2 Verbände, denen Unternehmen nach Ziffer 3.2.1 mittelbar oder unmittelbar angehören

3.3 Außerordentliche Mitglieder können werden:

3.3.1 Verbände oder Vereinigungen von Nutzergruppen gemäß Ziffer 2.3.4

3.3.2 Betreiber von Produktdatenbanken, Softwareanbieter und sonstige Unternehmen oder Vereinigungen, die mit dem Verein kooperieren wollen.

3.4 Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3.5 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss.

3.6 Der Austritt kann nur mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen Briefs an den Vorstand oder die Geschäftsführung, soweit diese nach Ziffer 9 berufen wurde, erklärt werden.

3.7 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es Zweck, Belange oder Ansehen des Vereins gröblich schädigt, ins­besondere diese Satzung nicht befolgt oder trotz mehrmaliger Aufforderung die be­schlossenen Beiträge, Gebühren oder Umlagen nicht zahlt.

3.8 Gegen den Beschluss des Vorstands über Ablehnung der Aufnahme oder Ausschluss kann der Betroffene bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen; diese ent­scheidet alsdann endgültig.

3.9 Das ausscheidende Mitglied hat keinerlei Rechte am Vereinsvermögen. Rechte des Vereins gegen den Ausscheidenden werden durch das Ausscheiden nicht berührt. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Schluss des Geschäftsjahres zu entrichten, in dem das Mitglied ausscheidet.

3.10 Die auf den Verein übertragenen Pflichten der Informationsbereitstellung erlöschen nicht mit dem Ausscheiden des Mitglieds. Produktinformationen und/oder Produktdaten die vom ausscheidenden Mitglied dem Verein vor dessen Ausscheiden zur Bereitstellung und Übermittlung über die Plattform gemäß Ziffer 2.3.1 übermittelt wurden und für deren Vorhaltung und Bereitstellung gesetzliche oder anderweitig vereinbarte zeitliche Fristen zu wahren sind, werden von dem Verein bis zum Ablauf dieser Fristen vorgehalten und bereitgestellt. Produktinformationen und/oder Produktdaten gelten erst dann als übermittelt, wenn die Gebühren entsprechend der Gebührenordnung entrichtet wurden und bei dem Verein eingegangen sind.

4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Ordentliche Mitglieder gemäß Ziffer 3.2 sind befugt, vom Verein in allen Fragen Auskunft, Rat und Beistand zu verlangen, die dessen Zweck (Ziffer 2) betreffen. Sie können in der Mitgliederversammlung Anträge stellen.

4.2 Außerordentliche Mitglieder gemäß Ziffer 3.3 haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und können keine Anträge stellen, ferner haben sie keinen Anspruch auf Mitarbeit in Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen.

4.3 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zweck des Vereins zu fördern, die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse zu beachten und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge fristgerecht zu zahlen.

5 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

6 Mitgliederversammlung

6.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der Mitglieder.

6.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. Sie ist einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Darüber hinaus sind Mitgliederversammlungen abzuhalten, wenn mindestens 20 % der Mitglieder nach Ziffer 3.2 unter Zugrundelegung der Stimmgewichtung nach Ziffer 6.4 oder der Vorstand dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

6.3 Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher zur Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. Wünscht ein Mitglied eine Ergänzung der Tagesordnung, muss es dies spätestens eine Woche vor Versamm­lungsbeginn schriftlich beantragen. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung nur unter der aufschiebenden Bedingung entscheiden, dass alle Mitglieder innerhalb einer Woche darüber informiert werden und nicht innerhalb einer daran anschließenden Frist von zwei Wochen widersprechen.

6.4 Die Anzahl der Stimmen je Mitglied gemäß Ziffer 3.2.1 und Ziffer 3.2.2 richtet sich nach der Anzahl der in der Plattform nach Ziffer 2.3.1 eingestellten Leistungserklärungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 305/2011:

Anzahl der eingestellten Leistungserklärungen

Anzahl der Stimmen

1 bis zu 100

1

mehr als 100

2

mehr als 1000

3

Bei Mitgliedern gemäß Ziffer 3.2.2 wird die Gesamtzahl der eingestellten Leistungserklärungen der dem jeweiligen Verband angehörenden Unternehmen zugrunde gelegt.

Maßgebend ist jeweils die Zahl der am 31.12. des der Mitgliederversammlung vorausgehenden Kalenderjahres eingestellten Leistungserklärungen.

Außer seinem eigenen Stimmrecht kann ein Vertreter das Stimmrecht weiterer Mitglieder ausüben, sofern ihm das Stimmrecht schriftlich für die betreffende Mitgliederversammlung übertragen wurde und zur Mitgliederversammlung vorliegt.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet unabhängig von der Zahl der anwesenden/
vertretenen Mitglieder mit einer Mehrheit der anwesenden/vertretenen Stimmen.

6.5 Die Mitgliederversammlung beschließt über

• den Geschäftsbericht,

• den Kassenbericht,

• die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung, soweit diese nach Ziffer 9 berufen wurde,

• Wahl des Vorstandes,

• die Wahl von Rechnungsprüfern,

• die Genehmigung des Haushaltsplans samt Festsetzung der Beiträge und Gebühren,

• die Nutzungsbedingungen für die Plattform gemäß Ziffer 2.3.1

• die Weiterentwicklung der Plattform gemäß Ziffer 2.3.1 und den Ausbau der dafür erforderlichen technischen Infrastruktur gemäß Ziffer 2.3.2

• die Auflösung des Vereins sowie

• die Änderung dieser Satzung.

6.6 Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Über ihren Hergang ist eine vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

7 Vorstand

7.1 Die Mitgliederversammlung wählt mindestens 3 und höchstens 10 Personen aus der Mitgliedschaft gemäß Ziffer 3.2 in den Vorstand. Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur Personen gewählt werden, die für ein Mitglied gemäß Ziffer 3.2.1 oder Ziffer 3.2.2 aktiv in leitender Position tätig sind.

7.2 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Alsdann wählt der Vorstand 2 Stellvertreter des Vorsitzenden.

Der Vorstand kann bis zu 2 weitere Personen, insbesondere aus der Mitgliedschaft gemäß Ziffer 3.2.2, als kooptierte Mitglieder des Vorstandes berufen, die kein Stimmrecht haben.

Die Amtsdauer der Gewählten beträgt 3 Jahre und endet mit der Neuwahl bzw. Kooptation; Wiederwahl und erneute Kooptation sind zulässig. Vor Ablauf der Amtsdauer scheiden Mitglieder des Vorstandes aus ihrem Amt aus

  • durch Tod,
  • bei Ausscheiden aus dem Unternehmen nach Ziffer 3.2.1 oder dem Verband nach Ziffer 3.2.2, für das sie bei ihrer Wahl tätig waren,
  • wenn die Mitgliedschaft des Unternehmens, für das sie bei ihrer Wahl tätig waren, endet; im Falle des Austritts mit der Erklärung dieses Austritts,
  • durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit.

7.3 Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen beide Stellvertreter, von denen jeweils der Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

7.4 Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Die laufenden Geschäfte lässt er durch die Geschäftsführung verrichten, soweit diese nach Ziffer 9 berufen wurde.

7.5 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen, wobei jedes gewählte Vorstandsmitglied unabhängig von der Stimmengewichtung in der Mitgliederversammlung eine Stimme hat. Eine schriftliche Beschlussfassung ist zulässig.

7.6 Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsit­zenden zu unterzeichnen sind.

8 Arbeitskreise und Projektgruppen

Der Vorstand des Vereins kann Arbeitskreise einsetzen.

Der Leiter eines Arbeitskreises wird vom Vorstand berufen. Die Mitglieder des Arbeitskreises werden im Einvernehmen zwischen dem Leiter des Arbeitskreises und dem Vorstand benannt. Wenn erforderlich kann ein Arbeitskreis einen oder mehrere Projektgruppen einrichten. Hierbei übernimmt grundsätzlich ein Mitglied des Arbeitskreises die Leitung der Projektgruppe. Die Mitglieder der Projektgruppe sind im Einvernehmen zwischen dem Leiter der Projektgruppe und dem Leiter des einsetzenden Arbeitskreises zu benennen.

9 Geschäftsführung

9.1 Der Verein kann für die Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle einrichten und eine Geschäftsführung berufen. Wenn eine Geschäftsführung berufen wird, gelten dafür Ziffer 9.2, 9.3 und 9.4.

9.2 Die Geschäftsführung wird vom Vorstand berufen und abberufen.

9.3 Sie hat die laufenden Geschäfte des Vereins entsprechend dieser Satzung nach Weisung der Mitgliederversammlung und des Vorstands zu führen. Einzelheiten kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung festlegen. Die Geschäftsführung nimmt grundsätzlich an den Sitzungen der Organe sowie der Arbeitskreise und deren Einrichtungen ohne Stimmrecht teil.

9.4 Die Geschäftsführung ist verpflichtet, nach kaufmännischen Regeln Bücher zu führen und jährlich über die Entwicklung des Vermögens in Form einer Bilanz sowie über die angefallenen Erlöse und Aufwendungen Rechnung zu legen (Jahresabschluss).

10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

10.1 Über den Antrag, diese Satzung zu ändern, den Verein aufzulösen oder das Vereins­vermögen in seiner Gesamtheit zu verwenden, kann eine Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn der Inhalt des Antrags in der Tagesordnung zuvor bekannt ge­macht worden und mindestens die Hälfte aller Mitglieder in der Versammlung vertre­ten sind; maßgebend sind gewichtete Stimmen gemäß Ziffer 6.4. Kommt bei ordnungsmäßiger Einladung eine beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande, so kann unmittelbar im Anschluss hieran eine neue Mitgliederversammlung anberaumt werden, die alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten der Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese Folge hinzuweisen.

10.2 Der Beschluss, diese Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen und das Ver­einsvermögen in seiner Gesamtheit zu verwenden, ist nur wirksam, wenn ihm 80 % aller anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten der Mitglieder zustimmen; maßgebend sind gewichtete Stimmen gemäß Ziffer 6.4.

10.3 Die Liquidation wird vom Vorstand unter Berücksichtigung von Ziffer 2.6 durchgeführt, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren bestellt.

11 Salvatorische Klausel/Eintragung

11.1 Sollte eine Regel dieser Satzung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vorschriften nicht.

11.2 Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.

Duisburg, den 30. April 2013

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